Laut des Gesundheits-/Ordnungsamtes muss der zu tätowierende Kunde eine PP2 Maske tragen und der Tätowierer eine Op-Maske. Des weiteren ist nur 1 Person im Raum erlaubt, also nur der Kunde. Dieser muss ein Formular ausfüllen, indem seine Daten ersichtlich sind, sodass man im Falle einer Erkrankung den Verlauf nachvollziehen kann. Diese Daten gehen NIEMALS an Dritte weiter. Zur Überprüfung und Einsicht der Daten ist nur das Ordnungs-/Gesundheitsamt im Falle, berechtigt.

Wenn eine zweite Person mit dabei sein möchte, als Beistand, muss auch diese das Datenformular ausfüllen. Wenn der Raum jedoch zu klein ist, wird der zweiten Person jedoch das vorhanden sein untersagt.

Ebenso werde ich die einzelnen Länderbestimmungen in Erfahrung bringen müssen und mich nach dem jeweiligen Verordnungen und dem Insidenz Wert richten müssen.

Tattoo-Studios dürfen öffnen, hierfür gelten folgende Vorgaben:

  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Ladenfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Ladenfläche.
  • In den Geschäftsräumen, auf dem Geschäftsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Geschäftsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal medizinische Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.
  • Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben (zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes).

Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.